
Folgende Informationen wurden uns freundlicherweise von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zecher,
König-Wilhelm-Strasse 56 in Ilsfeld zur Verfügung gestellt:
Bedarfsorientierter Energieausweis für kleine
Gebäude
Seit dem 01. Juli 2008 ist der Energieausweis für
Gebäude bis einschließlich Baujahr 1965 Pflicht. Ab dem 01.01.2009 gilt die
Ausweispflicht dann für alle Wohngebäude. Möchte der Eigentümer nach diesem
Zeitpunkt die Immobilie verkaufen, verpachten oder vermieten, muss er einen
Energieausweis vorlegen. Bisher konnten Eigentümer dieser Gebäude sich entweder
für einen bedarfs- oder einen verbrauchsbasierten Energieausweis entscheiden. Am
30.09.2008 endete die Wahlfreiheit beim Energieausweis. Für Gebäude mit über
vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 wird der
bedarfsorientierter Energieausweis Pflicht.
Beim Bedarfsausweis begutachtet der Fachmann die
Bausubstanz und die Heizungsanlage des Gebäudes. Aufgrund dieser Vorgaben
berechnet er die Energie, die für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung bei
durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.
Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage
der letzten Heizkostenabrechnungen. Die Bewertung eines Gebäudes im
Verbrauchsausweis hängt somit auch vom individuellen Energieverbrauch der
Bewohner ab. Aufgrund dessen wird von den meisten Energieberatern der
Bedarfsausweis empfohlen, da dieser eine objektivere Aussage beinhaltet. Bis auf
die eben genannte Ausnahme bleibt es jedoch weiterhin dem Eigentümer überlassen,
welche Variante er wählt.