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Folgende Informationen wurden uns freundlicherweise von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zecher, König-Wilhelm-Strasse 56 in Ilsfeld zur Verfügung gestellt:

Bedarfsorientierter Energieausweis für kleine Gebäude

Seit dem 01. Juli 2008 ist der Energieausweis für Gebäude bis einschließlich Baujahr 1965 Pflicht. Ab dem 01.01.2009 gilt die Ausweispflicht dann für alle Wohngebäude. Möchte der Eigentümer nach diesem Zeitpunkt die Immobilie verkaufen, verpachten oder vermieten, muss er einen Energieausweis vorlegen. Bisher konnten Eigentümer dieser Gebäude sich entweder für einen bedarfs- oder einen verbrauchsbasierten Energieausweis entscheiden. Am 30.09.2008 endete die Wahlfreiheit beim Energieausweis. Für Gebäude mit über vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 wird der bedarfsorientierter Energieausweis Pflicht.

Beim Bedarfsausweis begutachtet der Fachmann die Bausubstanz und die Heizungsanlage des Gebäudes. Aufgrund dieser Vorgaben berechnet er die Energie, die für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung bei durchschnittlicher Nutzung benötigt wird.

Der Verbrauchsausweis entsteht auf der Grundlage der letzten Heizkostenabrechnungen. Die Bewertung eines Gebäudes im Verbrauchsausweis hängt somit auch vom individuellen Energieverbrauch der Bewohner ab. Aufgrund dessen wird von den meisten Energieberatern der Bedarfsausweis empfohlen, da dieser eine objektivere Aussage beinhaltet. Bis auf die eben genannte Ausnahme bleibt es jedoch weiterhin dem Eigentümer überlassen, welche Variante er wählt.

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